Einkommenssteuerrechner 2024 – Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Veröffentlicht am 25.08.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024- Sich um die Steuererklärung zu kümmern ist eine wichtige Sache – mit dem Einkommenssteuerrechner können Sie bereits vorplanen!
- Online Einkommenssteuerrechner 2024
- Alle wichtigen Einkünfte registrieren und einreichen
- Wichtige Hinweise zur Nutzung des Einkommenssteuerrechners
- Die Berechnung Ihrer Einkommenssteuer
Sich um die Steuererklärung zu kümmern ist eine wichtige Sache – mit dem Einkommenssteuerrechner können Sie bereits vorplanen!
Jeder Mensch, der arbeitet und Geld verdient, muss sein Einkommen versteuern. Das Stichwort lautet hier „Einkommenssteuer“. Sie wird teilweise bei Weitem nicht nur von Selbstständigen gefürchtet. Immerhin verdient der Staat an ihr viel Geld. Berechnen können Sie Ihre Steuerabgabe mit unserem Einkommenssteuerrechner direkt online in nur wenigen Schritten.
Alle Einnahmen, die Sie innerhalb eines Steuerjahres erhalten, müssen mit der Einkommenssteuer verrechnet und dementsprechend beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn Sie einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen und einen Festvertrag unterschrieben haben, kümmert sich in der Regel Ihr Arbeitgeber um die Einreichung der Steuern.
Sollten Sie durch selbstständige Arbeit jedoch noch weiteres Geld verdienen, müssen Sie diese Einkünfte selbst versteuern und beim Finanzamt angeben. Häufen sich solche Einnahmen, könnten Sie schnell den Überblick verlieren. Der Einkommenssteuerrechner hilft Ihnen jedoch dabei, alle wichtigen Daten im Auge zu behalten. Sie selbst können mit seiner Hilfe sogar sehen, auf welche Zahlen Sie am Ende des Jahres in etwa kommen werden.
Eine gewisse Vorplanung ist also auf jeden Fall möglich. Darüber hinaus erklärt Ihnen der Einkommenssteuerrechner auch genau, auf welche Variablen Sie achten müssen, damit auch wirklich jedes Detail berücksichtigt werden kann.
Online Einkommenssteuerrechner 2024
Alle wichtigen Einkünfte registrieren und einreichen
Natürlich gibt es mit Hinblick auf die Einkommenssteuer Regelungen. So spielt vor allem die Höhe des zu versteuernden Einkommens eine äußerst prägnante Rolle. Beispielsweise müssen Sie Ihre Einkünfte nicht versteuern, wenn Sie sich unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 11.604 Euro für Singles oder 23.208 Euro für Verheiratete bewegen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelt, über die Sie die jeweiligen Einkünfte erhalten. Solche Informationen sind auch wichtig, wenn Sie den Einkommenssteuerrechner nutzen wollen. Sie müssen immerhin wissen, welche Einkünfte Sie für die Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigen … und welche eben nicht.
Folgende Angaben sind für die Nutzung des Einkommenssteuerrechners von Relevanz:
- das Steuerjahr
- das zu versteuernde Einkommen
- die außerordentlichen Einkünfte
- die Lohnersatzleistungen
- die Kirchensteuer.
Sie sehen: letztendlich sind es nicht allzu viele Angaben, die Sie für den Einkommenssteuerrechner benötigen. Das jeweilige Steuerjahr ist natürlich wichtig, damit die jeweils geltenden Regelungen beachtet werden können. Auch die Angabe über das zu versteuernde Einkommen dürfte Ihnen keine großen Schwierigkeiten bereiten. Immerhin erhalten Sie am Ende des Jahres im Falle einer nichtselbstständigen Tätigkeit ohnehin eine Gesamtübersicht Ihrer Einkünfte. Wichtig bei diesem Feld ist jedoch, dass Sie die außerordentlichen Einkünfte außen vor lassen, denn dafür ist ein eigenes Feld für die Eingabe innerhalb des Rechners vorhanden.
Wichtige Hinweise zur Nutzung des Einkommenssteuerrechners
Haben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen errechnet, sollten Sie hierbei unbedingt darauf achten, dass es sich um Ihr tatsächliches (!) Gesamteinkommen handelt.
Die außerordentlichen Einkünfte sind jedoch ebenfalls nicht zu unterschätzen. Hier ist es wichtig, dass Sie den jeweiligen Freibetrag berücksichtigen und abziehen.
»Außerordentliche Einkünfte« klingt kompliziert? Ist es aber nicht. In diesem Feld machen Sie die Angaben Ihrer Einkünfte, die Sie zusätzlich erhalten haben und welche Sie normalerweise nicht erhalten würden. Dazu zählen beispielsweise Abfindungen, Veräußerungsgewinne oder auch Jubiläumszuwendungen. Es handelt sich stets um Einkünfte, die eben nicht zu Ihrem eigentlichen, regelmäßigen Einkommen zählen.
Haben Sie sich mit den außerordentlichen Einkünften auseinandergesetzt, geht es auch schon mit den Lohnersatzleistungen weiter. Hierzu zählen besondere Einkünfte, wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Auch Elterngeld oder besondere Auszahlungen, die Sie im Zuge Ihrer Renten- oder Unfallversicherung erhalten haben, müssen hier berücksichtigt werden. Dementsprechend handelt es sich ab einem bestimmten Alter oder Lebensstandard um Einkünfte, die nicht so häufig auftauchen dürften. Sollte dem trotzdem so sein, müssen diese Angaben von Ihnen bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.
Zuletzt ist nur noch die Angabe zur Kirchensteuer wichtig. Eine recht einfache Angabe, die davon abhängig ist, wo Sie wohnen und ob Sie überhaupt einer Kirche angehören. Die Kirchensteuer wird mit acht Prozent berechnet, wenn Sie in Baden-Württemberg oder Bayern wohnhaft sind. Liegt Ihr Wohnsitz in einem der anderen Bundesländer, zahlen Sie neun Prozent Kirchensteuer. Wählen Sie »Nein« aus, wenn keiner Kirchengemeinschaft angehören.
Die Berechnung Ihrer Einkommenssteuer
Haben Sie alle Angaben getätigt, öffnet sich ein kleines Fenster und Sie erhalten einen kleinen Überblick über Ihre Tarife. Berücksichtigt werden die Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und auch der Solidaritätszuschlag, den Sie nicht zusätzlich angeben müssen, da dieser ohnehin entrichtet werden muss. Ihre Tarife werden zudem als Grundtarif und Splittingtarif angezeigt. Letzteres spielt im Zuge einer Ehe eine wichtige Rolle, wenn Sie gemeinsam als Paar Ihre Einkommenssteuer beim Finanzamt einreichen wollen.
Anhand dieser Angaben können Sie sich einen ersten Blick auf die zu entrichtende Einkommenssteuer verschaffen. Oftmals ist es der Fall, dass Sie einen Betrag zurückerhalten, wenn das Finanzamt Ihre Einnahmen eines Steuerjahres überprüft. Auch gerade dann, wenn Sie selbstständige Einkünfte einreichen und angeben, sollten Sie sehr gewissenhaft vorgehen, damit im Zweifelsfall keine Nachzahlung von Ihrer Seite aus ansteht.