Häusliches Arbeitszimmer - Welche Kosten sind absetzbar?
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 22.02.2022- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024Arbeitszimmer absetzen: Alle Fakten im Überblick
- Arbeitnehmer und Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sind die Kosten unbegrenzt absetzbar
- Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist der Abzug auf 1.250 € begrenzt
- Die Kosten sind anteilig (Verhältnis des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche) zu ermitteln
Ob Arbeitnehmer oder Selbstständige: viele Menschen verrichten Ihre Arbeit oft von Zuhause aus. Sei es, weil Sie kein Büro haben oder Ihnen kein geeigneter Arbeitsplatz für bestimmte Tätigkeiten zur Verfügung steht. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht angesetzt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige die (anteiligen) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
Voraussetzungen
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, so können die (anteiligen) Kosten unbegrenzt angesetzt werden, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2 HS EStG. Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit und steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitslatz zur Verfügung können die Kosten in Höhe von bis zu 1.250 € geltend gemacht werden, § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 1 HS EStG.
Übrigens: Nutzen zwei Steuerpflichtige das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit, so können beide (unter den übrigen Voraussetzungen) jeweils Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.
Was gilt als häusliches Arbeitszimmer
Gemäß einem Urteil des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer »ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient«. Eine private Mitbenutzung muss ausgeschlossen sein bzw. ist eine nur untergeordnete private Mitbenutzung unschädlich (höchstens 10%). Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist nicht ausreichend. Ebenso muss das häusliche Arbeitszimmer büromäßig ausgestattet sein, d.h. ein Schlafzimmer ist nicht als häusliches Arbeitszimmer geeignet.
Werden Räumlichkeiten im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, welches nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, angemietet, so handelt es sich eher um ein »außerhäusliches Arbeitszimmer«, welches jedoch den Abzug der Kosten nicht ausschließt.
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Es gibt keine eindeutige Regelung, wann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit bildet. Dies ist nach dem qualitativen Schwerpunkt zu beurteilen. Der quantitative Umfang hat dabei nur eine Indizwirkung. Dieses Kriterium ist nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen. D.h. überwiegt die quantitative Komponente, so schließt das den Abzug der Kosten erst einmal nicht aus. Vielmehr müssen in dem Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Welche Kosten sind bei einem häuslichen Arbeitszimmer absetzbar?
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind anteilig (im Verhältnis zur Wohnfläche) zu berücksichtigen. Folgende Kosten können dabei berücksichtigt werden:
- Miete
- Betriebskosten
- Rundfunkgebühren
- Wohngebäude- und Hausratversicherung
- Müllabfuhrgebühren
- Renovierungskosten (für das gesamte Haus)
Daneben gibt es noch Kosten, die nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe abgesetzt werden können. Hierzu gehören Kosten für Einrichtungsgegenstände, Kosten für Arbeitsmittel oder Renovierungskosten, die nur das häusliche Arbeitszimmer betreffen. Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten 800 € nicht überschreiten, können im gleichen Jahr sofort abgesetzt werden. Ist der Kaufpreis höher, so ist dieser über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Luxusgegenstände (z.B. Kundegemälde), die lediglich als Dekoration dienen, können nicht als Aufwendungen berücksichtigt werden.
Vorsicht bei Eigentum
Befindet sich die Immobilie, in der das häusliche Arbeitszimmer genutzt wird im Eigentum des Steuerpflichtigen, so wird das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen. Endet die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit, so ist das häusliche Arbeitszimmer ins Privatvermögen zu überführen. Eine Privatentnahme ist grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass durch die Entnahme stille Reserven aufgedeckt werden und die Wertsteigerung zu hohen Steuernachzahlungen führen kann.
Häusliches Arbeitszimmer: Home-Office-Pauschale
Sind die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines steuerlichen Arbeitszimmers nicht erfüllt, so besteht die Möglichkeit, in den Jahren 2020 und 2021 die so genannte Home-Office Pauschale geltend zu machen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige. Die Home-Office Pauschale beträgt 5 € pro Tag und maximal 600 € (maximal 120 Arbeitstage). Die Home-Office Pauschale kann jedoch nicht zusätzlich zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden.