Gewerbesteuer Definition / Berechnung
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 22.09.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist, anders als die Einkommens- oder Körperschaftsteuer, eine so genannte Objektsteuer (auch Realsteuer genannt). Zwar zählen alle drei Steuerarten zu den Ertragsteuern, jedoch weist die Gewerbesteuer einen wesentlichen Unterschied auf: es erfolgt keine Besteuerung nach dem objektiven Leistungsfähigkeitsprinzip. D.h. die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bzw. des Steuerschuldners werden nicht berücksichtigt. Steuergegenstand ist vielmehr jeder im Inland stehende Gewerbebetrieb, § 2 Abs. 1 GewStG.
Steuersubjekt und Steuerschuldner ist der Unternehmer, der den Gewerbebetrieb betreibt, § 5 Abs. GewStG.
Aufgrund der Tatsache, dass natürliche Personen gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) erzielen können, und bei juristischen Personen, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, alle Einkünfte stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, § 8 Abs. 2 KStG, ergibt sich, dass eben diese Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. Die Rechtfertigung für diese Doppelbesteuerung ergibt sich unter anderem aus dem so genannten Äquivalenzprinzip. Demnach sind Abgaben, die die Unternehmen zu leisten haben eine Gegenleistung für eine andere Leistung. Durch den Betrieb des Gewerbes nehmen Unternehmen die Infrastruktur der Gemeinden in Anspruch (z.B. durch die Nutzung von Straßen und Verkehrswegen) . Sie verursachen u.U. Lärm und Verschmutzung. Als Gegenleistung für diese Belastung bzw. zu deren Ausgleich wird von den Gemeinden eine Steuer erhoben.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, d.h. sie wird von den Gemeinden erhoben, denen das Aufkommen zusteht, und die zur Erhebung des Hebesatzes berechtigt sind. Daraus folgt, dass die zu zahlende Gewerbesteuer je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Die Steuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung ins Handelsregister. Sie endet bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften mit der Einstellung des Betriebes (vgl. Betriebsaufgabe), bei Kapitalgesellschaften mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. Der Gewerbesteuerrechner hilft Ihnen den Überblick zu behalten:
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist grundsätzlich der Gewerbeertrag, § 7 S. 1 GewStG. Dieser entspricht, gemäß dem Wortlaut des Gesetzes, dem nach den Vorschriften des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn.
Im nächsten Schritt sehen die §§ 8, 9 GewStG bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kurzungen vor.
Sodann erfolgt die Berechnung des so genannten Steuermessbetrags, welcher sich durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl (3,5%) ergibt. Der Steuermessbetrag ist schließlich mit dem jeweils geltenden Hebesatz zu multiplizieren. Dies ergibt die, nach Abzug der Vorauszahlungen, zu zahlende Gewerbesteuer.
Unterhält das Unternehmen mehrere Betriebsstätten, die in unterschiedlichen Gemeinden angesiedelt sind, so sieht das Gesetz eine Zerlegung des Steuermessbetrags vor, §§ 28 GewStG vor.
Die Gewerbesteuer lässt sich nach dem folgenden, vereinfacht dargestellten, Ermittlungsschema berechnen:
Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG
zzgl. + Hinzurechnungen, § 8 GewStG
abzgl. – Kürzungen, § 9 GewStG
= Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro, § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
abzgl. – Freibetrag, § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl (3,5, § 11 Abs. 2 GewStG)
= Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, § 16 GewStG
= Gewerbesteuer
Besonderheit: Personengesellschaft
Anders als bei der Einkommensteuer, wo nicht die Personengesellschaft selbst, sondern vielmehr deren Gesellschafter, sofern diese natürliche Personen sind, Steuersubjekt sind, ist die Personengesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer selbst ein Steuersubjekt und auch Steuerschuldner und somit auch gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt jedoch nur, sofern die Gesellschafter Mitunternehmer sind, d.h. einen Gewerbebetrieb unterhalten. D.h. die Personengesellschaft wird für Zwecke der Gewerbesteuer steuerlich rechtsfähig. Bemessungsgrundlage ist auch hier der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Aufgrund der besonderen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften gehören hierzu auch jegliche Sondervergütungen an die Gesellschafter. Diese sind ebenfalls der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Die Belastung mit der Gewerbesteuer wird insofern weites gehend kompensiert.
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer stellt für Unternehmen grundsätzlich eine Betriebsausgabe dar. Bis 2008 galt demnach die Regelung, dass diese gewinnmindernd berücksichtigt werden durfte. Dies hat sich jedoch im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 grundlegend geändert. § 4 Abs. 5b EStG sah nunmehr vor, dass die Gewerbesteuer (und alle Nebenleistungen zur Gewerbesteuer) im Rahmen der Ermittlung des Gewinns nicht mehr steuermindernd abgezogen werden durften. Da § 8 Abs. 1 KSt auf die Regelungen des EStG verweist, galt dies auch für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer. Diese Regelung warf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugs auf, da die Gewerbesteuerbelastung zweifellos eine Ausgabe für die Unternehmen darstellt. Das FG Hamburg äußerte in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 (Az. 1 K 48/12) verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf diese Regelung auf. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 21/12) worden. Dieses entschied am 16.01.2014, dass das Abzugsverbot durchaus verfassungskonform ist und weder Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vorliegen. In seiner Argumentation wies das BFH darauf hin, dass dem Abzugsverbot der Gewerbesteuer eine Entlastung der Unternehmen in Form der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes von 25 auf 15 Prozentpunkte, sowie der Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 auf 3,5% gegenüber stehe. Zwar verstoße das Abzugsverbot gegen das so genannte objektive Nettoprinzip, wonach die erwirtschafteten Einnahmen um die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu mindern sind, da diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindern, lässt sich dies jedoch nach Ansicht des BFH sachlich durchaus rechtfertigen. Demnach besteht grundsätzlich kein verfassungsrechtliches Gebot, welches den Abzug der gewerbesteuerlichen Last bei anderen Steuerarten, wie z.B. ESt oder KSt vorsieht.
Aus Sicht der Praxis hatte das Urteil die Konsequenz, dass das BMF alle Steuerbescheide mit einem so genannten Vorläufigkeitsvermerk versehen hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Frage noch dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt wird. Insofern besteht für die Steuerpflichtigen zunächst kein weiterer Handlungsbedarf.
Im Rahmen der Gewinnermittlung ist folgendes zu beachten: kommt es zu einer Gewerbesteuererstattung, so ist diese, analog dem Betriebsausgabenabzug im Umkehrschluss ebenfalls nicht zu berücksichtigen, d.h. die Einnahme ist im Rahmen der Gewinnermittlung wieder rückgängig zu machen. Gleiches gilt für alle Nebenleistungen zur Gewerbesteuer, sowie für die Bildung bzw. Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen.