Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR)
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 15.06.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024Allgemeines zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Der Begriff der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist im Einkommensteuerrecht anzusiedeln. Dieses kennt aufgrund seiner Systematik sieben unterschiedliche Einkunftsarten, die grundsätzlich in zwei Kategorien einzuordnen sind: die so genannten Gewinneinkünfte, sowie die Überschusseinkünfte.
Daraus ergibt sich im nächsten Schritt, dass die jeweiligen Einkünfte auf unterschiedliche Art und Weise zu ermitteln sind. Die zwei wichtigsten Gewinnermittlungsmethoden sind dabei der Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG, sowie die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Letztere basiert auf dem so genannten Zu- bzw. Abflussprinzip, während beim Betriebsvermögensvergleich das Realisationsprinzip gilt.
Der Betriebsvermögensvergleich basiert auf der doppelten Buchhaltung, während die Einnahmenüberschussrechnung lediglich eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben darstellt. Man spricht in diesen Zusammenhang auch von einem vereinfachten Gewinnermittlungsverfahren.
Relevant bzw. angewandt wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung typischerweise von Selbstständigen oder Kleingewerbetreibenden.
Allgemein können Unternehmer ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sofern sie nicht kraft Gesetz zur Aufstellung einer Bilanz, d.h. zur doppelten Buchführung verpflichtet sind (z.B. GmbH, OHG, KG oder AG) oder nicht freiwillig Bücher führen.
Zur doppelten Buchführung und damit zur Gewinnermittlung im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs sind demnach verpflichtet:
- alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen
auch Nicht-Kaufleute, deren Umsatz EUR 600.000 oder der Gewinn EUR 60.000 übersteigt, § 141 AO.
Unternehmen, deren Tätigkeit einen nach »Art und Umfang in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb« erfordert.
Eine EÜR kommt im Umkehrschluss in Betracht für:
- Unternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind (z.B. Einzelunternehmer oder eine GbR)
Selbstständige, deren Umsatz unter EUR 600.000 oder
der Gewinn unter EUR 60.000 liegt.
Diesen Steuerpflichtigen steht demnach ein Wahlrecht, welche der Gewinnermittlungsmethoden sie anwenden. Dieses Wahlrecht ist für jeden Veranlagungszeitraum neu auszuüben.
Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmenüberschussrechnung wird, wie unter Punkt 1 bereits erwähnt, durch das Zufluss bzw. Abflussprinzip, §11 EStG, bestimmt. Dieses besagt, dass Einnahmen bzw. Ausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen bzw. abfließen. Im Gegensatz dazu gilt beim Betriebsvermögensvergleich der Grundsatz der periodengerechten Ermittlung aller im Wirtschaftsjahr anfallenden Erträge und Aufwendungen.
Eine Ausnahme vom Ab- und Zuflussprinzip bilden so genannte wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die zehn Tage vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Typische Beispiele sind dabei Miet-, Zins-, oder Leasingzahlungen.
Allgemein gilt bei beiden Methoden der so genannte Grundsatz der Gewinngleichheit. D.h. unabhängig davon, welche der beiden Gewinnermittlungsarten gewählt wird, muss der Gesamtgewinn bei beiden Methoden stets gleich sein. Im Ergebnis gehen beide lediglich von unterschiedlichen Grundsätzen aus.
Tipp: Lesen Sie hierzu auch den Artikel über die Vorsteuerverguetungsverfahren.
Unterschiede Betriebsvermögensvergleich
Bei den folgenden Positionen können sich im Ergebnis Unterschiede bei der Erfassung ergeben:
Forderungen/Verbindlichkeiten:
werden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten auf Ziel begründet, erfolgt deren Erfassung in einer EÜR erst mit dem Geldein- bzw. -ausgang.
Umsatzsteuer/Vorsteuer:
Eine Umsatzsteuerverbindlichkeit, sowie eine Vorsteuerforderung sind erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung/Verausgabung als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe zu erfassen.
Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten:
Sowohl die Rückstellungen als auch die RAP können vom Sinn und Zweck als antizipative Posten nicht in einer EÜR berücksichtigt werden.
Vorräte:
Bestandsveränderungen werden regelmäßig nicht erfasst, eine Inventur muss damit nicht durchgeführt werden.
Abnutzbares Anlagevermögen – Abschreibungen:
die Berücksichtigung des Werteverzehrs in Form der Absetzung für Abnutzung stellt grundsätzlich keine Auszahlung dar. Es kommt zu keinem Abfluss von Geldmitteln. Es handelt sich um eine rein bilanzielle Größe, die dazu dient, den Wert eines Wirtschaftsgutes zutreffend darzustellen. Dessen ungeachtet ist der Werteverzehr in Form der Abschreibung auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erfassen. Dies stellt eine zweite Ausnahme vom geltenden Zu- und Abflussprinzip dar.
Entnahmen/Einlagen:
Auch bei einer EÜR gilt der Grundsatz, dass außerbetriebliche Vorgänge den Gewinn nicht mindern dürfen. Hierbei ist jedoch zwischen Bar- und Sachentnahmen zu unterscheiden. Barentnahmen werden im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht berücksichtigt. Sachentnahmen hingegen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Handelt es sich bei der Sachentnahme beispielsweise um einen PKW, so sind im Gegenzug die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe anzusetzen. Im Falle einer Einlage gilt das gleiche Prinzip, d.h. Bareinlagen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Bei den Sacheinlagen ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern zu differenzieren. Im ersten Schritt wirkt sich die Einlage nicht auf den Gewinn aus. Eine Auswirkung ergibt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern erst bei der Abschreibung, während bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern die Gewinnauswirkung erst bei deren Verkauf eintritt.
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
Nach einer BFH Entscheidung, bzw. abweichend von der früheren Handhabung bei der das gewillkürte Betriebsvermögen nicht erfasst wurde, gilt nunmehr folgendes: das so genannte gewillkürte Betriebsvermögen ist unter den folgenden Voraussetzungen im Rahmen einer EÜR zu erfassen: für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist es ausreichend, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird. Die entsprechende Zuordnung ist zeitnah und durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
Eine EÜR erfordert im Ergebnis etwas weniger Aufwand und ist damit auch kostengünstiger als eine doppelte Buchführung, auch wenn beide von einem Steuerberater erstellt werden. Es müssen zudem laut Finanzamt keine Nebenbücher geführt werden (Anlagenbuchhaltung, Kreditoren, Debitoren), die mit dem Hauptbuch abzustimmen sind. Nachteilig wirkt sich hingegen die Tatsache aus, dass durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Betriebsvermögen als solches nicht gezeigt wird. Dieses wird aber oft bei Finanzierungsentscheidungen, z.B. von Banken als Bewertungskriterium zugrunde gelegt. Die Vor- und Nachteile einer EÜR sind gegeneinander abzuwägen. Oftmals kann diese, allein aufgrund der Größe bzw. der Organisation des Unternehmens sinnvoll sein.
Wechsel der Gewinnermittlungsmethoden
Dem Steuerpflichtigen steht es offen, von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich, bzw. umgekehrt, zu wechseln. Da sich bei beiden Gewinnermittlungsarten Unterschiede bei der Behandlung einzelner Positionen ergeben, sind diese im Rahmen einer Überleitung durch Hinzurechnungen oder Kürzungen auszugleichen. Ziel ist es dabei, Geschäftsvorfälle nicht doppelt zu erfassen bzw. sicher zu stellen, dass alle Geschäftsvorfälle erfasst sind. Im Rahmen dieser Überleitung ist ein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu berechnen.
Bei einem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR ist der ermittelte Übergangsgewinn im ersten Jahr der geänderten Gewinnermittlung zu versteuern.
Demgegenüber kann beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich die Versteuerung des entstandenen Gewinn auf drei Jahre verteilt werden.
Praktische Hinweise
Für Zwecke der Erstellung der Steuererklärung ist folgendes zu beachten: die EÜR muss grundsätzlich nach amtlich vorgegebenem elektronischem Datensatz übertragen werden. Betragen die Einnahmen im gesamten Kalenderjahr weniger als EUR 17.500 wird es nicht beanstandet, wenn die Gewinnermittlung lediglich formlos, d.h. beispielsweise als Excel Tabelle abgegeben wird.