Die Beitragsbemessungsgrenze: Ein Überblick

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 16.05.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Ab dem Jahr 2024 werden neue finanzielle Standards in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Kraft treten, mit einer Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro jährlich (5.175 Euro monatlich) und einer Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro jährlich (5.775 Euro monatlich). Diese Werte sind bundesweit einheitlich.

Die Sozialversicherungen in Deutschland erheben von allen Versicherten soziale Beiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Das soziale System hat in Deutschland eine lange Tradition. Es gilt dabei das Solidaritätsprinzip. D.h. dass alle in gleicher Weise unterstützt werden sollen, unabhängig davon, wie es um den Gesundheitszustand steht. Der Beitrag der Versicherten soll dabei nach den finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen einbehalten werden. Die Beitragssätze sind zwar für alle gleich, jedoch zahlen die Versicherten einen einkommensabhängigen Beitrag. Je höher das Einkommen, desto höher sind also die Sozialabgaben.

Damit jedoch Besserverdiener nicht übermäßig hohe Beiträge zahlen, wurde ein Höchstbetrag eingeführt: die Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze. Diese waren früher gleich. Dies hat sich jedoch geändert, da beide nunmehr voneinander abgekoppelt sind. Was es mit den beiden auf sich hat, erfährt man in den nachfolgenden Abschnitten.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Der Begriff Beitragsbemessungsgrenze stammt aus dem Sozialversicherungsrecht. Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße. Diese gibt den Höchstbetrag an, der für die Berechnung der zu entrichtenden Sozialbeiträge herangezogen wird.

Genauer gesagt: Überschreitet das Gehalt eines Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze, so bleibt der übersteigende Teil beitragsfrei. So genannte Einmalzahlungen (dazu gehört beispielsweise das Weihnachts- und Urlaubsgeld) werden ebenfalls mit einbezogen. Bei mehreren Beschäftigungen wird ebenfalls das Gesamteinkommen zugrunde gelegt und im Verhältnis gerechnet. Im Allgemeinen sind folgende Einkünfte relevant: Gehalt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Versorgungsbezüge, Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung.

Hintergrund ist, dass die Krankenkassen überwiegend das Krankengeld abdecken. Damit ist nämlich nicht nur der Versicherungsbeitrag der Höhe nach gedeckelt, sondern auch das Krankengeld. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass Besserverdiener nicht zu hohe Beiträge zahlen. Krankenkassen sollten ebenfalls entlastet werden. D.h. aber auch, dass die Besserverdiener keine höheren Leistungen erhalten.

Zwei Höchstgrenzen

Man unterscheidet zwei Bemessungsgrenzen. Zum einen gibt es die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung zum anderen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst. Da sich auch das Einkommensniveau der Arbeitnehmer Jahr für Jahr verändert.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt: 62.100,- €.

Diese Grenze ist nicht nur für gesetzlich Pflichtversicherte relevant. Denn diese hat Einfluss auf den PKV Basistarif sowie den Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung. Arbeitnehmer, die privat versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Dieser beträgt maximal die Hälfte des Versicherungsbeitrags und ist unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist deutlich höher. Wobei hier zwischen West und Ost unterschieden wird. Im Jahr 2024 beträgt die Grenze in Westdeutschland 90.600,- € pro Jahr und 89.400,- € pro Jahr in Ostdeutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze im Osten ist niedriger, da auch die durchschnittlichen Löhne im Osten geringer sind.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze ist die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze. In Deutschland gibt es sowohl eine gesetzliche als auch eine private Versicherung. Doch der Wechsel ist nicht so einfach möglich. Denn es gibt eben eine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese gilt nur für Angestellte. Die anderen Berufsgruppen (z.B. Selbstständige, Gewerbetreibende) können frei wählen, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Die Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2024: 69.300,- €. Wird diese Grenze überschritten, so endet die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Arbeitnehmer können dann in die private Krankenversicherung einsteigen. Oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Umgekehrt gilt: sobald die vorgenannte Grenze unterschritten wird, wird man automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Versicherungspflichtgrenze wird, wie auch die Beitragsbemessungsgrenze, jährlich angepasst. Die Änderung richtet sich nach der allgemeinen Lohnentwicklung.

Fazit

Wir halten fest. Das Sozialversicherungsrecht kennt die beiden Begriffe Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welchem Höchstbetrag ein Versicherter Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Der Teil des Bruttoentgelts, das die vorgenannte Grenze übersteigt, bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze gibt das Einkommen vor, ab dem sich jemand in der privaten Krankenversicherung versichern lassen kann. Die Höchstbeträge ändern sich jährlich. Sie beeinflussen die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Wer die genaue Höhe dieser Beiträge berechnen möchte, kann dies mit Hilfe eines Brutto Netto Rechners machen. Zwar sind die Sozialversicherungsbeiträge an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt bzw. gedeckelt, dennoch steigen diese, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze jährlich erhöht. Auch die Versicherungspflichtgrenze ändert sich ebenfalls jedes Jahr. Wobei es hier eine Unterscheidung zwischen Ost und West gibt.

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