Arbeitslosenversicherung - Beiträge und Leistungen

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 15.09.2021- zuletzt aktualisiert am 03.01.2024

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet arbeitslosen finanzielle Unterstützung, d.h. einen Lohnersatz. Gleichzeitig werden damit weitere Leistungen wie die Vermittlung von Arbeit, Ausbildung oder Weiterbildung finanziert. Gesetzliche Regelungen finden sich im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).

Bei der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Ausgenommen sind jedoch die Minijobber und natürlich Selbstständige. Letztere können sich freiwillig versichern lassen. Die selbstständige Tätigkeit muss dabei in einem Mindestumfang von 15 Stunden ausgeübt werden. Nicht versicherungspflichtig sind zudem Beamte, Lehrer, Richter, Schüler und Studenten (die zusätzlich arbeiten).

Zu den Pflichtversicherten gehören folgende Personengruppen:

  • Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Azubis
  • Teilnehmer dualer Studiengänge
  • Empfänger von Lohnersatzleistungen (hierzu gehören das Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld)
  • Personen, die wegen Erwerbsminderung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten
  • Personen, die ein Kind unter 3 Jahren erziehen (Voraussetzung ist, dass sich unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren)
  • Gefangene im Strafvollzug
  • Jugendliche in bestimmten Einrichtungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Selbstständige und Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Dies ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:

  • Der Versicherte muss mindestens zwölf Monate in den vergangenen 2 Jahren vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben
  • Die selbstständige Tätigkeit ist nachzuweisen (außer Existenzgründer)
  • Die selbstständige Tätigkeit darf nicht länger als 3 Monate vor dem Abschluss der Versicherung aufgenommen worden sein.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Arbeitsagentur am jeweiligen Wohnort.

Personen, die sich direkt nach dem Studium oder der Ausbildung selbstständig machen, schon längere Zeit selbstständig sind oder Arbeitslosengeld II bekommen, können sich nicht freiwillig versichern.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Der Leistungskatalog der Arbeitslosenversicherung ist vielfältig. Zu den Leistungen, die sich an Arbeitnehmer richten gehören insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld, das Wintergeld, Transferleistungen, die Berufsberatung, berufliche Eingliederung, Förderung der beruflichen Weiterbildung etc. Dies sind nur einige Beispiele. Die Leistungen an die Arbeitgeber umfassen beispielsweise Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Eingliederungszuschüsse, Arbeitsmarkt- und Ausbildungsvermittlung.

Private Arbeitslosenversicherung

Zwar erhält man bei einem Jobverlust Arbeitslosengeld I oder II, dennoch bedeutet beispielsweise ein Jobverlust erhebliche Einkommenseinbußen. Hier besteht die Möglichkeit, eine private Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Doch diese Entscheidung sollte wohlüberlegt sein. Eine private Arbeitslosenversicherung ersetzt oftmals die Differenz zwischen dem ursprünglichen Nettoverdienst und dem erhaltenen Arbeitslosengeld. Dieses Delta muss natürlich mit den monatlichen Kosten für eine private Arbeitslosenversicherung verglichen werden. D.h. die monatlichen Beiträge und die Leistungen der Arbeitslosenversicherungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, ansonsten lohnt sich eine solche Versicherung nicht.

Eine private Arbeitslosenversicherung kann jeder abschließen, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Bei Vertragsabschluss muss die Person in einem Anstellungsverhältnis (befristet oder unbefristet) sein. Der Arbeitnehmer muss Vollzeit arbeiten oder aber Teilzeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche. Im Falle einer Kündigung muss diese betriebsbedingt sein. Der Nettoverdienst muss mindestens 1000 Euro im Monat betragen. Eine Versicherung kann zwischen dem 18. und dem 60. Lebensalter abgeschlossen werden.

Arbeitslosengeld

Eine der Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld (ALG I). Arbeitslosengeld wird bei Arbeitslosigkeit gezahlt. Wie lange das ALG I gezahlt wird, hängt unter anderem davon ab, wie lange man vorher Beiträge an die Versicherung (pflichtversichert oder freiwillig versichert) gezahlt hat.

Jeder Bürger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Man muss in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen worden sein (Anwartschaftszeit). Bei mehreren Beschäftigungen können diese zusammengerechnet werden
  • Man muss sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden
  • Man arbeitet aktiv daran, eine versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufzunehmen
  • Eine Beschäftigung von mindestens 15 pro Woche ist grundsätzlich möglich

In den folgenden Fällen können weitere Zeiten in die Berechnung der Anwartschaftszeit einbezogen werden:

  • Man hat ein Kind unter 3 Jahren erzogen
  • Man hat freiwilligen Wehrdienst, Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst geleistet
  • Man hat Krankengeld erhalten
  • Man war freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert

Wer lediglich kurzfristig beschäftigt war, hat ggf. ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hierzu muss man in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 6 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2024

Für das Jahr 2024 bleibt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland stabil bei 2,6 Prozent. Dies gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung werden jedoch angepasst: Sie steigen auf 7.550 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 7.450 Euro monatlich in den neuen Bundesländern. Diese Anpassung erfolgt im Einklang mit der Einkommensentwicklung und ist Teil der jährlichen Aktualisierung der Rechengrößen in der Sozialversicherung.

Bezug von Arbeitslosengeld

Wer arbeitslos geworden ist, erhält nicht automatisch Arbeitslosengeld. Hierfür ist ein Antrag notwendig. Der erste Schritt ist, dass man sich arbeitssuchend meldet. Man kann sich frühestens 30 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder 3 Tage nach Beendigung als arbeitssuchend melden. Wichtig ist, dass die Meldung so schnell wie möglich erfolgt. Nach einer persönlichen Beratung bei der Arbeitsagentur für Arbeit muss man sich im nächsten Schritt arbeitslos melden. Danach kann das Arbeitslosengeld beantragt werden. Wer Arbeitslosengeld erhält und parallel einer Nebenbeschäftigung nachgeht muss bestimmte Grenzen beachten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Einkünfte bis zu einem Betrag von 165 Euro sind unschädlich.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld orientiert sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, welches man im Jahr vor der Arbeitslosigkeit bezogen hat. Einmalige Bezüge wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mitgerechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist jedoch auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Kinderlose Arbeitssuchende erhalten 60% des Nettoarbeitsentgelts, Arbeitslose mit mindestens einem Kind erhalten 67%.

Allgemeines

Das Arbeitslosengeld 1 zählt nicht zu Einkünften. Es ist in dem Sinne steuerfrei. Fließt jedoch wie andere Lohnersatzleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.) auch in den so genannten Progressionsvorbehalt. D.h. dadurch wird der persönliche Steuersatz beeinflusst. Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wer Arbeitslosengeld bekommt, ist pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung.

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