Behindertenpauschbetrag 2024
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 09.07.2021- zuletzt aktualisiert am 12.01.2024Zusammenfassung: Behindertenpauschbetrag in Deutschland für das Jahr 2024:
- Zweck: Steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderungen.
- Grad der Behinderung (GdB) und Pauschbeträge: Beginnt bei 384 € für GdB 20. Die Pauschbeträge steigen mit höherem GdB.
- Anspruchsberechtigung: Ab GdB 20, eine Änderung gegenüber der früheren Regelung ab GdB 25.
- Abdeckbare Kosten: Umfassen medizinische Ausgaben, Hilfsmittel, Fahrtkosten, spezielle Betreuung.
- Beantragung: Erfolgt in der Steuererklärung.
- Besondere Regelungen: Für Fahrtkosten und Personen mit höherem GdB oder speziellen Behinderungsmerkmalen.
Menschen mit einer Behinderung haben oftmals hohe Kosten für Ärzte, Medikamente, Betreuung etc. Um diesen Umstand abzumildern greift der Gesetzgeber diesen Menschen auch im Jahr 2023/2024 finanziell unter die Arme. Denn Menschen mit einer Behinderung steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Behindertenpauschbetrag zu. Dieser Pauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Behinderung erwachsen.
Übersteigen die Kosten diesen Pauschbetrag so empfiehlt es sich, die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.
Behindertenpauschbetrag hängt vom Grad der Behinderung ab
Bis 2020 stand der Behindertenpauschbetrag lediglich den Menschen zu, die ein Grad der Behinderung von mindestens 25 hatten. Dies hat sich ab dem Jahr 2021 geändert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 erhalten Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 384 Euro.
Im Jahr 2024 werden folgende Pauschbeträge gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Hilflos, Blind, Taub 7.400 Euro
Gleichzeitig müssen auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen »H« (für hilflos) oder »Bl« (für blind) vermerkt sein. Neu ist auch das Merkzeichen »TBl« bei Taubblinden.
Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung
Menschen mit einer Behinderung können in ihrer Steuererklärung Fahrtkosten aufgrund ihrer Behinderung ansetzen, zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag. Diese Fahrtkostenpauschale wird als »behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale« bezeichnet. Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 oder mindestens 70 mit dem Merkzeichen »G« erhalten eine Pauschale von 900 Euro, was etwa 3.000 Kilometern pro Jahr entspricht. Für Personen mit den Merkzeichen »aG«, »Bl«, »TBl« oder »H« beträgt die Pauschale 4.500 Euro, entsprechend rund 15.000 Kilometern pro Jahr. Die Fahrtkosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen, basierend auf diesen Kilometerangaben, bewegen. Bei den Merkzeichen »aG«, »H« und »Bl« werden auch Fahrten für Freizeit, Erholung und Besuche berücksichtigt. Zusätzlich können krankheitsbedingte Fahrten geltend gemacht werden.
Pflege-Pauschbetrag
Ab 2021 wurde es möglich, den Pflege-Pauschbetrag auch in Anspruch zu nehmen, wenn eine Person mit Pflegegrad 2 oder 3 häuslich gepflegt wird. Bislang war das nicht möglich, denn bisher konnte nur jemand den Pflege-Pauschbetrag erhalten, der eine Person mit dem Merkzeichen »H« (»hilflos«) oder dem Pflegegrad 4 oder 5 häuslich pflegt. Für die häusliche Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 wird es künftig einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geben, bei einer Person mit Pflegegrad 2 von 600 Euro.
Der Pflege-Pauschbetrag für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 bzw. dem Merkzeichen »H« wurde deutlich erhöht, von 924 Euro auf 1.800 Euro.
Allgemeines zum Behindertenpauschbetrag
Den Behindertenpauschbetrag erhält man, in dem man die Anlage „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung ausfüllt. Auch empfiehlt es sich erstmalig eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.
Der Behindertenpauschbetrag, der einem Kind zusteht kann auch auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind diesen nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist u.a., dass den Eltern Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Der Pauschbetrag steht den Eltern je zur Hälfte zu. Auf Antrag ist aber auch eine andere Aufteilung möglich.