Eine Freigrenze gibt den Betrag vor, bis zu dem die Einnahmen unversteuert bleiben. Wird diese Freigrenze überschritten, so unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung. Anders ist es beim Freibetrag. Hier unterliegt lediglich jener Teil der Besteuerung, der den Freibetrag überschreitet.

Dazu gehören u.a. der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag. Die wichtigsten Freibeträge werden in diesem Beitrag näher erläutert.

Beim Freibetrag handelt es sich um einen steuerfreien Betrag. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil wird der Besteuerung unterworfen.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag spiegelt das Existenzminimum eines jeden Steuerpflichtigen wider. Der Grundfreibetrag gibt, der Höhe nach, ein Einkommen vor, welches nicht mit Einkommensteuer belastet werden soll. Es ist damit steuerfrei. Im Jahr 2022 beträgt der Grundfreibetrag 9.984 Euro für Ledige und 19.968 Euro für Verheiratete.

Da bis zum Grundfreibetrag keine Einkommensteuer anfällt, sind Steuerpflichtige mit dem entsprechenden Einkommen nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Kinderfreibetrag

Steuerpflichtigen, die ein Kind haben, steht in Deutschland ein Kinderfreibetrag zu. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2022 5.460 Euro (bzw. 2.730 pro Elternteil). Der Kinderfreibetrag soll sicherstellen, dass die Eltern genügend finanzielle Mittel haben, um das Kind zu versorgen. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für die Eltern auch Kindergeld. Das Kindergeld beträgt 2022 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind sowie 250 Euro ab dem vierten Kind. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld haben einen Zusammenhang. Denn das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil. D.h. das Kindergeld und der Kinderfreibetrag gibt es nicht gleichzeitig. Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob das gewährte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. Für Eltern mit geringerem Einkommen ist die Anrechnung des Kindergeldes oft günstiger als die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, so wird das gezahlte Kindergeld bei der Veranlagung dem Einkommen wieder hinzugerechnet.

Der Kinderfreibetrag kann auf das andere Elternteil übertragen werden. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Übertragung ist demnach beispielsweise dann möglich, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu mindestens 75% nicht nachkommt.

Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA)

Neben dem Kinderfreibetrag gibt es auch den so genannten Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Hintergrundgedanke ist, dass sich die Bedürfnisse der Kinder mit zunehmendem Alter verändern. Bei kleinen Kindern trägt man Aufwendungen für die Betreuung, bei älteren für die Erziehung. Und schließlich haben Eltern Ausgaben für die Ausbildung des Kindes. Durch die Berücksichtigung dieses Freibetrages sollen die Steuerpflichtigen im Gegenzug steuerlich entlastet werden.

Im Jahr 2022 beträgt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf 1.464 Euro bei Ledigen und 2.928 Euro bei Ehegatten.

Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für BEA hängen zusammen

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Freibetrags sind an die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags gekoppelt. Für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Ist das Kind volljährig, ist zu differenzieren. Eltern, deren Kinder das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben und arbeitslos sind, können diesen Freibetrag erhalten. Gleiches gilt für Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, sich in Ausbildung befinden, eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen konnten oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Wie auch beim Kinderfreibetrag steht der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf den Ehegatten je zur Hälfte zu. Geschiedene oder getrenntlebende Eltern teilen sich den Freibetrag ebenfalls je zur Hälfte. Auf Antrag kann der Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann dem Antrag widersprechen. Der Widerspruch läuft ins Leere, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist Kinderbetreuungskosten trägt und das Kind »in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut«. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Hierzu hat das Finanzgericht mit seinem Urteil vom 19.02.2020 Stellung genommen.

Für Kinder, die im Ausland leben, gibt es den Freibetrag ebenfalls. Zu beachten ist hierbei die Ländergruppeneinteilung. Demnach kann es ggf. zu einer Kürzung des Freibetrages kommen.

Weitere Freibeträge

Neben dem Freibetrag für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gibt es für volljährige Kinder, die auswärtig untergebracht sind und einer Ausbildung nachgehen einen so genannten Ausbildungsfreibetrag. Dieser beträgt 924 Euro. Durch diesen Freibetrag sollen die Ausbildungskosten pauschal abgegolten werden. Das Studium oder die Ausbildung sollte dabei Grund für die auswärtige Unterbringung sein.

Alleinstehenden mit Kind wird ebenfalls ein Freibetrag gewährt. Dieser ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige alleinstehend ist und, dass zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört für den Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt wird. Alleinstehende sind beispielsweise verheiratete Personen, die getrennt leben oder Verwitwete. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person besteht.

Rentenfreibetrag

Ältere Menschen, die eine Rente beziehen, müssen diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Jedoch unterliegen nicht die gesamten Renteneinkünfte der Einkommensteuer, sondern nur ein bestimmter Prozentsatz (Besteuerungsanteil). Dies hängt unter anderem davon ab, wie hoch das Renteneintrittsalter ist. Hat jemand seine Rente bereits vor 2005 angetreten, erhielt derjenige einen steuerfreien Anteil von 50%. Der Besteuerungsanteil erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte bzw. um einen Prozentpunkt ab 2021. Der nicht besteuerte Teil der Rente bildet gleichzeitig den so genannten Rentenfreibetrag. D.h. in den ersten beiden Jahren des Rentenbeginns wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil versteuert. Dieser ergibt sich aus einer Tabelle, die im Einkommensteuergesetz enthalten ist. Dieser wird erstmalig zu Beginn des Renteneintritts festgelegt und gilt lebenslang. Auch wenn der Besteuerungsanteil der Rente jährlich steigt, bleibt der persönliche Rentenfreibetrag unverändert.

Die Rentenbeiträge werden übrigens wie auch die Krankenversicherungsbeiträge von dem zuständigen Träger elektronisch an das Finanzamt gemeldet.

Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag wird bei so genannten Versorgungsbezügen gewährt. Dies sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einem früheren Dienstverhältnis. Dies können z.B. Witwen- oder Waisenrente sein. Dazu gehören aber auch Hinterbliebenenbezüge oder die Beamtenpension.

Diese Einkünfte müssen voll versteuert werden. D.h. sie müssen der Lohnsteuer unterworfen werden. Neben dem Versorgungsfreibetrag gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei dieser Art der nichtselbstständigen Einkünfte ab dem Jahr 2006 nicht berücksichtigt wird, gibt es den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Der Versorgungsfreibetrag ist ein Prozentsatz, der aber der Höhe nach begrenzt ist. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist dagegen fest. Dieser wurde auf 900 Euro festgesetzt.

Ab 2005 wurde der Versorgungsfreibetrag auf 40% festgelegt. Dieser Prozentsatz reduziert sich schrittweise jährlich. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird jährlich abgeschmolzen. Im Jahr 2040 fallen sowohl der Versorgungsfreibetrag als auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag weg. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages hängen ab vom Jahr des Versorgungsbeginns.

Die Bemessungsgrundlage hängt davon ab, ob der Beginn der Versorgungsbezüge vor dem Jahr 2005 oder nach dem Jahr 2006 lag. Bei Versorgungsbeginn vor dem Jahr 2005 ist die Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezug (brutto inklusive aller Sonderzahlungen) für den Monat Januar 2005 multipliziert mit 12. Bei Versorgungsbeginn ab 2005 gilt der erste Monat der Versorgungsbeginns als Bemessungsgrundlage multipliziert mit 12.

Werden Versorgungsbezüge nur unterjährig gezahlt, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anteilig zu reduzieren.

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