Die Steuererklärung 2023 / 2024 - Ein Thema was vielen Kopfschmerzen bereitet

Von Olga Prosvetova Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 14.09.2019- zuletzt aktualisiert am 08.01.2024

Viele scheuen nicht den Gang zum Steuerberater, müssen aber hierfür nicht wenig Geld ausgeben. Auch gibt es so genannte Lohnsteuerhilfevereine, die Steuererklärungen speziell nur für Arbeitnehmer anfertigen. Andere hingegen nehmen es selbst in die Hand und erstellen Ihre Steuererklärung selbst.

Die Einkommensteuer ist, wie der Name schon sagt, die Steuer auf das Einkommen.

Genaueres zum Thema Einkommensteuererklärung, insbesondere wer, wann und wie die Einkommensteuererklärung erstellt und abgeben werden kann, erfahren Sie in den unteren Abschnitten.

Welche Einkünfte werden besteuert?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbstständige Arbeit
  • Nichtselbstständige Arbeit
  • Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte

All diese Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Hieraus könnte man lesen, dass jeder, der eine dieser Einkunftsarten verwirklicht, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Dem ist jedoch nicht so.

Die Abgabe der Steuererklärung ist freiwillig, es sei denn, das Gesetz schreibt eine Abgabe vor. Die freiwillige Abgabe wird auch als »Antragsveranlagung« bezeichnet. Dies lohnt sich z.B. bei Arbeitnehmern, die höhere Werbungskosten haben, als den Pauschbetrag von 1.230,- € oder Gewerbetreibende bzw. Selbstständige, die einen Verlust erzielen und dadurch einen Verlustvortrag generieren

Einkommensteuererklärung: Für wen besteht Abgabepflicht?

Im Grundsatz gilt: für alle der o.g. Einkünfte, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind, besteht Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung.

Für (fast alle) Nichtarbeitnehmer (Gewerbetreibende, Selbstständige, Vermieter, Rentner) besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung insbesondere, weil die Einkünfte den sog. Grundfreibetrag überschreiten. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum eines jeden Steuerpflichtigen sichern. Im Steuerjahr 2023 beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag 10.908,- € für Alleinstehende und 21.816,- € für Verheiratete. Im aktuellen Jahr 2024 beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag 11.604,- € für Alleinstehende und 23.208,- € für Verheiratete.

Ist es für den Steuerpflichtigen absehbar, dass der o.g. Grundfreibetrag nicht überschritten wird, kann er beim Finanzamt eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese befreit den Steuerpflichtigen von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Besonders interessant und profitabel ist dies beispielsweise für Rentner, die Ihre Einkünfte ebenfalls versteuern müssen. Ebenso ist das vorteilhaft, sofern Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Diese sind 2023 bis zu einer Höhe von 1000,- € bzw. 2000,- € steuerfrei, der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der sog. Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) in Höhe von 25%. Liegen die gesamten Einkünfte trotzdem unter dem Grundfreibetrag, so kann man sich die gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt wiederholen.

Abgabepflicht der Steuererklärung speziell für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben. Aber auch hier gibt es einige Ausnahmen. §46 Einkommensteuergesetz enthält eine Aufzählung, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer einer Pflichtveranlagung unterliegen. Diese seien an dieser Stelle beispielhaft aufgezählt:

  • Es liegen Nebeneinkünfte vor, die nicht der Lohnsteuer unterworfen wurden (Mieten, Renten) und die mehr als 410,- € betragen.
  • Es wurden sog. Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc.) bezogen
  • Es wurde Arbeitslohn aus mehreren Beschäftigungen bezogen
  • Einer der Ehegatten hat die Steuerklasse V, VI oder es wurde bei der Steuerklasse IV das Faktorverfahren gewählt
  • Es wurde eine Abfindung/Vergütung vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt

Gibt es eine gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärung?

  • §149 (2) der Abgabenordnung bestimmt, dass Steuererklärungen, sofern diese vom Steuerzahler selbst erstellt werden, bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben sind. Wird der Steuerpflichtige von einem Steuerberater vertreten, so verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.02. des übernächsten Jahres.

Dies bedeutet also, dass Privatpersonen Ihre Steuererklärung selbst erstellen und ausfüllen und an das Finanzamt schicken können. Weiteres hierzu im nächsten Abschnitt.

Steuerabgabefristen 2024 laut Steuerentlastungsgesetz

Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen wurden im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfe-Gesetzes verlängert. Bei den Fristen muss man unterscheiden, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne steuerliche Beratung agiert. Dies betrifft im Wesentlichen die Abgabe von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen.

Es gelten folgende Abgabefristen:

Nicht beratende Fälle:

  • Die Steuererklärungen für das Jahr 2021 sind bis zum 31.08.2023 abzugeben
  • Die Steuererklärungen für das Jahr2022 sind bis zum 31.07.2024 abzugeben
  • Die Steuererklärungen für das Jahr 2023 sind bis zum 31.05.2025 abzugeben

Nicht beratende Fälle:

  • Die Steuererklärungen für das Jahr 2021 sind bis zum 31.10.2022 abzugeben
  • Die Steuererklärungen für das Jahr 2022 sind bis zum 30.09.2022 abzugeben
  • Die Steuererklärungen für das Jahr 2023 sind bis zum 30.08.2024 abzugeben

Bei Land- und Forstwirtschaft gelten andere Fristen.

Kann ich meine Steuererklärung Online selbst erstellen?

Jede Privatperson kann seine eigene Steuererklärung selbst ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Ab dem Veranlagungsjahr 2011 besteht die Pflicht, die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Muster elektronisch einzureichen.

Hierzu stellt die Finanzamt die kostenlose Software Elster zur Verfügung. Das so genannte Elster Formular enthält alle notwendigen Formulare und Vordrucke, die der Steuerpflichtige online ausfüllen kann. Das Einreichen in Papierform ist nicht mehr nötig. Die Vorlage einzelner Belege ist nur nach Aufforderung durch das Finanzamt erforderlich.

Damit die Übermittlung ohne Unterschrift erfolgen kann, muss man bei der Registrierung eine Authentifizierungsmethode auswählen, wie z.B. eine Zertifikatsdatei, eine Signaturkarte, den Sicherheitsstick, den Personalausweis oder ein mobiles Login.

Mit dem Elster wurde eine Art Online Finanzamt geschaffen, denn neben der Möglichkeit, alle Formulare online auszufüllen und abzusenden, ermöglicht es Elster, seinen Bescheid online abzurufen. Eine weitere Erleichterung für viele Steuerpflichtige bietet Elster in diesem Zusammenhang mit der »vorausgefüllten Steuererklärung“. Hierbei stellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen elektronische Daten und Bescheinigungen online zur Verfügung, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, so z.B. die Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitgeber, die Bescheinigung über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Lohnersatzleistungen etc.

Die entsprechende Zahllast/Erstattung kann nach Erstellung über Elster berechnet werden.

Alternativ kann mit dem sog. Lohnsteuerrechner die Zahllast bzw. Erstattung online berechnet werden. Der Lohnsteuerrechner bietet zudem die Möglichkeit, die unterjährig einbehaltene Lohnsteuer sowie die daraus resultierende Gehaltsauszahlung aufgrund geänderter Einkommensverhältnisse (Gehaltssteigerung, Heirat, Kinder etc.) auszurechnen.

Neben Elster existieren noch weitere Online Programme, wie z.B. Wiso, Smartsteuer oder lohnsteuer-kompakt. Diese sind allesamt Elster kompatibel und ermöglichen es, die Einkommensteuer online auszufüllen und über die Elster Schnittstelle an das Finanzamt zu übersenden. Im Vergleich zur offiziellen Software der Finanzverwaltung sind die vorgenannten Programme jedoch alle kostenpflichtig.

Einkommensteuer berechnen mit unserem Einkommensteuer-Rechner

Was kann ich von der Steuer absetzen?

Einfach formuliert: Es können alle Kosten abgesetzt werden, die im Zusammenhang mit den Einkünften (aus den sieben Einkunftsarten) anfallen.

Weiterhin kennt das Gesetz weitere Aufwendungen, die zwar nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, jedoch trotzdem steuerlich berücksichtigt werden können.

Hierzu zählen die sog. Sonderausgaben. Diese sind beispielsweise:

  • Spenden
  • Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung)
  • Kosten für eine Erstausbildung
  • Kinderbetreuungskosten
  • gezahlte Kirchensteuer

Sind keine Sonderausgaben vorhanden, wird automatisch ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36,- € bei Ledigen und 72,- € bei Verheirateten abgezogen.

Neben den Sonderausgaben gehören auch die außergewöhnlichen Belastungen zu den absetzbaren Positionen. Hierzu gehören insbesondere nicht erstattete Arztkosten, Kosten für Medikamente, Brillen, Zahnersatz etc. An dieser Stelle ist jedoch zu erwähnen, dass sich diese Kosten erst dann steuerlich auswirken, wenn die sog. zumutbare Belastung überschritten wird. Bei recht hohen Einkünften wirken sich diese Aufwendungen also zumeist nicht aus.

Neben den beiden vorgenannten Alternativen kennt das Gesetz einige Steuerermäßigungen, die aus dem Ansatz der privaten Aufwendungen resultieren. Diese sind:

  • private Handwerkerleistungen: 20% der Aufwendungen, maximal.1.200,- € pro Jahr
  • haushaltsnahe Dienstleistungen: 20% der Aufwendungen, maximal 4.000,- € pro Jahr
  • Minijobber im Privathaushalt: in der Regel maximal bis 510,- € pro Jahr

Steuererklärung: Formulare und Unterlagen

Welche Formulare ausgefüllt werden müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte die Privatperson erzielt. Für alle Steuerpflichtigen ist jedoch stets der sog. Mantelbogen und die Anlage Vorsorgeaufwand auszufüllen. Der Mantelbogen enthält allgemeine Informationen zu dem Steuerpflichtigen sowie Angaben zu den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. (vgl. Abschnitt was kann man absetzen). In der Anlage Vorsorgeaufwand werden ebenfalls bestimmte Sonderausgaben, wie z.B. Beiträge zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung etc. eingetragen.

Das Finanzamt bietet hierzu zahlreiche Formulare online an.

Jede weitere Anlage steht für die jeweilige Einkunftsart, so z.B. Anlage G für Gewerbetreibende, Anlage S für Selbstständige, Anlage N für Arbeitnehmer. Hat der Steuerpflichtige Kinder, so ist für diese zusätzlich die Anlage Kind in der Steuererklärung auszufüllen.

Da die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird, stellt sich die Frage, ob und welche Belege für den Steuerpflichtigen bereitgestellt und ggf. an das Finanzamt zu versenden sind.

Grundsätzlich verlangt das Finanzamt Belege zu den nachweisbaren Sonderausgaben (insbesondere Spenden, Kinderbetreuungskosten) und außergewöhnlichen Belastungen (private Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijobber). Viele der weiteren Belege, wie z.B. die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers, der aktuelle Rentenbescheid oder die Bescheinigung über die gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung brauchen nicht eingereicht zu werden, da diese ohnehin von der jeweiligen Einrichtung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Spezialfall: Steuererklärung als Student / in

Als Student denkt man sich vielleicht, man hat nichts mit Steuern am Hut. Dies ist nicht ganz korrekt. Auch als Student kann man von der Abgabe einer Steuererklärung profitieren. Denn wer nebenbei noch arbeitet und hohe Studienkosten hat, kann was vom Finanzamt wiederbekommen.

Hierzu ist jedoch folgendes anzumerken:

Für Zwecke der steuerlichen Berücksichtigung unterscheidet man grundsätzlich zwischen Erst- und Zweitstudium (z.B. Bachelor und Master).

Bei einem Zweitstudium ist die Rechtslage eindeutig: man kann sämtliche Kosten unbeschränkt als sog. vorweggenommene Werbungskosten absetzen. Sofern während des Studiums keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden, führt dies zu einem Verlust, der über die Jahre vorgetragen wird und später mit positiven Einkünften verrechnet wird bzw. diese mindert.

Bei einem Erststudium ist die Abzugsmöglichkeit hingegen beschränkt. Die Kosten gelten nämlich als sog. Sonderausgaben und generieren, sofern keine oder geringe Einnahmen erzielt werden, keinen Verlust, laufen also im schlimmsten Falle ins Lehre. Weiterhin ist der Abzug auf 6.000,- € pro Jahr beschränkt. Diese Handhabung wird vom BFH als zweifelhaft angesehen. Die entsprechenden Verfahren sind weiterhin anhängig.

Absetzbar sind im Rahmen eines Studiums insbesondere die folgenden Kosten:

  • Studiengebühren
  • Kosten für Lehrmaterial, Arbeitsmittel (Computer, Schreibwaren etc.)
  • Fahrtkosten (z.B. zur Uni, zu den Lerngruppen)
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Kosten für eine Zweitwohnung

Wer also ein Zweitstudium aufnimmt und hohe Studienkosten nachweisen kann, sollte sich die Mühe machen und eine Einkommensteuererklärung abgeben.

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