GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Von Olga Prosvetova Selbstständige Steuerberaterin mit langjähriger Erfahrung in diversen kleinen und mittelständischen Steuer-Kanzleien. • Veröffentlicht am 10.02.2020- zuletzt aktualisiert am 22.09.2021Die GmbH und die UG (Unternehmergesellschaft) sind juristische Personen, also Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sind als Gesellschaften selber Träger von Rechten und Pflichten, vertreten durch die Geschäftsführung. Alle Handlungen die die das Unternehmen betreffen, werden nur der GmbH zugeordnet, unabhängig von denen der Gesellschafter. Sowohl die GmbH als auch die UG müssen notariell gegründet, und im Handelsregister eingetragen werden. Mit dieser Eintragung entsteht die Haftungsbeschränkung, denn beide Gesellschaften haften nur mit ihrem Stammkapital.
Die Gründung einer GmbH (UG)
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch einen oder auch mehr Gesellschafter erfolgen. Neben natürlichen Personen können auch andere Kapitalgesellschaften Gesellschafter werden. Zunächst muss für die Gründung ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, in dem grundlegenden Vereinbarungen geregelt sind. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden, und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Die Anmeldung der in Gründung befindlichen Gesellschaft zum Handelsregister veranlasst der Notar.
Stammkapital einer GmbH (UG)
Die Gründer stellen der Gesellschaft das vereinbarte Stammkapital zur Verfügung. Bei der GmbH beträgt das Stammkapital mindestens 25.000,00 €, für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist mindestens 1,00 € notwendig. Das Kapital muss vor dem Eintrag im Handelsregister auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt werden, und dies muss dem Notar nachgewiesen werden.
Die Gründung kann durch ein notarielles Musterprotokoll erfolgen, oder durch einen individuellen Gründungsvertrag. Das Musterprotokoll ist kostengünstiger, allerdings gibt es hier ein paar Einschränkungen. Es darf sich nur um eine Bargründung handeln. Eine Sachgründung ist ausgeschlossen.Die Gesellschaft wird von maximal drei Gesellschaftern gegründet, und die Gesellschafter einigen sich auf einen Geschäftsführer, der alleinvertretungsberechtigt ist. Andernfalls ist die Gründung nur mit individuellem Vertrag möglich. Dabei können aber beispielsweise auch Voraussetzungen für die Veräußerung von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden und die Geschäftsführer können in einzelnen Rechtsgeschäften eingeschränkt werden. Auch können abweichende Regelungen für die Kündigung oder Beendigung der Gesellschaft festgeschrieben werden.
Die Kosten der Gründung sind von einer Reihe von Faktoren abhängig. Die Notarkosten richten sich nach der Höhe des Stammkapitals, und ob es eine Muster- oder individuelle Gründung ist. Dazu kommen Gerichtsgebühren und die Veröffentlichungskosten im elektronischen Bundesanzeiger. Für die Gründung sollten bei einer GmbH etwa 500,00 € bis 800,00 €, und bei einer UG zwischen 350,00 € und 600,00 € kalkuliert werden.
Das Gründungsstadium der GmbH (UG)
Entscheiden sich eine oder mehrerer Personen für die Gründung einer Kapitalgesellschaft, entsteht die sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Sie wird rechtlich wie eine GbR behandelt. Tätigen die Gründer jetzt schon Geschäfte in kaufmännischem Umfang, wird sie als oHG behandelt.
Für die Haftung bedeutet dies, dass Gläubiger auf das ggf. schon bestehende Vermögen der Vorgesellschaft zugreifen können. Reicht das Vermögen nicht aus, haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Sobald die Gesellschaft den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat, wird aus der Vorgründungsgesellschaft die Vorgesellschaft.
Für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft haftet jetzt die Vorgesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen. Allerdings haftet außerdem »der Handelnde, der die Verbindlichkeit begründet hat«. In der Praxis ist das der Geschäftsführer, und er haftet uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. Bei Inanspruchnahme hat er nach Eintragung einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Mit Eintragung in das Handelsregister wird die Vorgesellschaft dann zur GmbH bzw. zur UG (haftungsbeschränkt).
Die Eintragung muss durch den Geschäftsführer beim Handelsregister angemeldet werden. Die Unterschrift (bzw. Unterschriften von allen Geschäftsführern) müssen notariell beglaubigt werden.
Mit dem »Entstehen« der eigentlichen Kapitalgesellschaft geht die Haftung uneingeschränkt auf die Gesellschaft über. Geschäftsführer haften jetzt nur noch bei schuldhaftem Verhalten. Auch die persönliche Haftung aller Gesellschafter endet damit.
Der Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH / UG muss mindestens die folgenden Inhalte haben:
Firma
Die Firma der GmbH kann eine Personenfirma (z. B. Name des Gesellschafters), eine Sachfirma, ein reiner Phantasiename, oder ein Kombination sein. Wichtig ist, dass die Firma unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig ist. So ist »Auto GmbH« aus Mangel an Kennzeichnung nicht möglich. Hier müsste dann z. B. noch eine Namensergänzung dazu – »Auto Müller GmbH«. Außerdem muss der Firmenname entweder die Ergänzung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder GmbH enthalten. Bei der Unternehmergesellschaft entsprechend UG (haftungsbeschränkt).
Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens wird im Handelsregister eingetragen, und ist dort einsehbar. Er muss Auskunft über die Geschäftstätigkeit der GmbH geben. Übt die Gesellschaft auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten aus (bestimmte Handwerkszweige oder Immobilienvermittlung) muss die Erlaubnis dafür ebenfalls im Register eingetragen sein.
Der Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft kann in jeder politischen Gemeinde in Deutschland liegen. Unabhängig von ihrem Sitz kann die Kapitalgesellschaft ihren Verwaltungssitz auch außerhalb der Bundesrepublik haben.
Stammkapital und Geschäftsanteile
Das Mindestkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00 und setzt sich aus den Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Bei der UG beträgt der Wert € 1,00. Der Nennbetrag jedes Anteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann einen oder auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen, und nicht jeder Gesellschafter muss den gleichen Anteil halten. Die Summe der Anteile muss mit der Höhe des Stammkapitals übereinstimmen.
Im Handelsregister werden die einzelnen Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort zusammen mit ihren Anteilen aufgeführt. Dabei handelt es sich um die sogenannte Gesellschafterliste. Nur wer hier eingetragen ist, gilt auch tatsächlich als Gesellschafter.
Vertretung der Gesellschaft
Im Gesellschaftsvertrag muss ebenfalls geregelt werden, wer die Gesellschaft im Außenverhältnis vertritt, und wie der oder die Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten dürfen.
Über diese Mindestanforderungen hinaus können im Gesellschaftsvertrag außerdem z. B. folgende Punkte festgelegt werden:
- Gesellschafterbeschlüsse
- Verfügung über die Geschäftsanteile
- Abfindung
- Gewinnverwendung
- Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern
- Kündigung der Gesellschafter
Stammeinlagen und Stammkapital
Die Stammeinlagen sind die Beträge, mit denen sich die einzelnen Gesellschafter an der GmbH beteiligen, und die in der Addition das Stammkapital ergeben. Die Einlagen können sowohl in Geld als auch in Sachanlagen erbracht werden. Geldeinlagen werden vor Eintrag im Handelsregister auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt.
Bei Sacheinlagen (Grundstücke, Maschinen, Forderungen) muss der Wert der Einlage durch einen Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Hierbei kommt es in der Praxis schon mal zu Zweifeln an der Bewertung. Im Zweifelsfall kann das Registergericht ein Sachverständigengutachten verlangen, das wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Eine weitere Möglichkeit ist die gemischte Einlage. Hierbei werden sowohl Gegenstände, als auch Bargeld eingebracht.
Wichtig:
Bei der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sachgründung ausgeschlossen! Es ist nur die Bargründung möglich. Bareinlagen müssen nicht komplett erbracht werden, sondern nur zu einem Viertel, während Sachanlagen immer in voller Höhe zu erbringen sind.
Auch hier gibt es wieder die Ausnahme bei der UG: hier muss die Einlage immer vollständig erbracht werden.
Die Handelsregisteranmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage ein Viertel eingezahlt ist - mindestens müssen der Gesellschaft aber € 12.500,00 zur Verfügung stehen. Das Stammkapital kann nach einem Gesellschafterbeschluss erhöht werden. Zum einen kann die Erhöhung durch Leistung von weiteren Einlagen erfolgen -also neues Kapital wird zugeführt.
Bei der anderen Möglichkeit kann die Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln kommen. In diesem Fall werden bestehende Rücklagen in Stammkapital umgewandelt.
Bei der Unternehmergesellschaft ist zwingend eine jährliche Rücklage zu bilden. Aus der Differenz von Jahresüberschuss und Verlustvortrag muss ein Viertel in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden.
Erreicht die Unternehmergesellschaft das Stammkapital von € 25.000,00 kann sie in eine GmbH umgewandelt werden.
Organe der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen. Geschäftsführer kann jede natürliche, volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Person werden. Es darf allerdings kein Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat gegen ihn vorliegen.
Zu seinen Pflichten gehören u. A.
- Kooperation und Überwachung anderer Geschäftsführer
- Organisation der Tagesgeschäfte
- Übersicht über die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Firma
- Rechnungslegung und Buchführung
- Handelsregistereinträge zu veranlassen
- Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung
Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern der GmbH. Sie ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat u. A. folgende Aufgaben:
- Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung
- Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen
Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden. Dazu gehört z. B. der Zeitablauf, der Auflösungsbeschluss, ein Auflösungsurteil oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Durch die Auflösung ist die Gesellschaft aber nicht automatisch beendet. Nach der Eintragung im Handelsregister und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger muss die Gesellschaft liquidiert werden Die Liquidatoren (meistens der Geschäftsführer) müssen die laufenden Geschäfte beenden, Verbindlichkeiten erfüllen und Forderungen einziehen. Darüber hinaus ist Sachvermögen in Geld umzuwandeln. Ein verbleibendes Vermögen nach Beendigung der Liquidation (Sperrjahr) ist unter den Gesellschaftern quotenmäßig aufzuteilen. Die Liquidation ist dann beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen endgültig verteilt ist. Das Ende der Liquidation ist ebenfalls beim Handelsregister anzumelden, woraufhin die Gesellschaft dann gelöscht wird.
Vor- und Nachteile einer GmbH und UG
Ein großer Vorteil der GmbH ist natürlich die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, wie sie es bei einer Einzelfirma tun.
Mit der UG hat der Gesetzgeber außerdem eine Möglichkeit geschaffen, dass auch Gründer mit wenig Startkapital eine Kapitalgesellschaft gründen können.
Als Nachteil muss man auf jeden Fall die »Summe der Formalitäten« nennen.
Notarielle Verträge und Beglaubigungen, Handelsregistereinträge, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten können zeitraubend und auch teuer sein.
Außerdem kommen Gesellschafter »nicht so ohne weiteres« an ihr Geld. Privatentnahmen wie in der Einzelfirma sind nicht möglich, sondern bedürfen jedes Mal eines Gesellschafterbeschlusses.